Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Wird das Girokonto eines Schuldners von einem Gläubiger gepfändet, kann es in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umgewandelt werden. Der Schuldner muss bei seiner kontoführenden Bank einen entsprechenden Antrag stellen.
Auf P-Konten wird ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 1.500,- € (Basispfändungsschutz) grundsätzlich vor Pfändungen geschützt. Schuldner können über diesen Betrag frei verfügen.
Erfüllt der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten, erhält er Leistungen nach SGB II oder SGB XII für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, bezieht er gesundheitsbedingte Sozialleistungen (§ 54 Abs. 3 SGB I) oder Kindergeldzahlungen, kann dieser Freibetrag weiter erhöht werden.
Freibeträge (Stand 01.07.2024):
Grundfreibetrag des Kontoinhabers: 1.500,- €
Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 561,43 €
für jede weitere unterhaltsberechtigte Person: 312,78 €